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   BGH, 25.06.1993 - 3 StR 206/93   

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https://dejure.org/1993,10686
BGH, 25.06.1993 - 3 StR 206/93 (https://dejure.org/1993,10686)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1993 - 3 StR 206/93 (https://dejure.org/1993,10686)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1993 - 3 StR 206/93 (https://dejure.org/1993,10686)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revisionen gegen Verurteilungen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Entführung gegen den Willen der Entführten hinsichtlich der Strafaussprüche - Frage eines rechtsfehlerfreien Ausschlusses einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit durch das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Auszug aus BGH, 25.06.1993 - 3 StR 206/93
    Bei der Berechnung auf Grund der genossenen Alkoholmengen ist nach der sogenannten Widmark-Formel deshalb neben dem individuellen Körpergewicht ein Resorptionsdefizit von 10 %, ein stündlicher Abbau von 0, 1 %o und im Regelfall ein Reduktionsfaktor von 0, 7 %o in Ansatz zu bringen (vgl. BGHSt 34, 29, 32; 36, 286, 288 [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]; 37, 231, 238) und die hieraus errechnete Tatzeitblutalkoholkonzentration den weiteren Würdigungen zugrundezulegen.

    Der Rückgriff auf einen niedrigeren "wahrscheinlichen" Wert ist nicht zulässig (BGHSt 37, 231, 239; BGHR StGB § 21 BAK 15).

    Eine Blutalkoholkonzentration von 2 %o und mehr legt jedoch in der Regel die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nahe; hohe Alkoholgewöhnung und intaktes Leistungsverhalten allein reichen nicht aus, um die volle Schuldfähigkeit eines Angeklagten zu bejahen (vgl. BGHSt 37, 231; BGHR StGB § 21 BAK 6, 11 und 13).

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 25.06.1993 - 3 StR 206/93
    Bei der Berechnung auf Grund der genossenen Alkoholmengen ist nach der sogenannten Widmark-Formel deshalb neben dem individuellen Körpergewicht ein Resorptionsdefizit von 10 %, ein stündlicher Abbau von 0, 1 %o und im Regelfall ein Reduktionsfaktor von 0, 7 %o in Ansatz zu bringen (vgl. BGHSt 34, 29, 32; 36, 286, 288 [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]; 37, 231, 238) und die hieraus errechnete Tatzeitblutalkoholkonzentration den weiteren Würdigungen zugrundezulegen.

    Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, errechnet sich nach diesen Grundsätzen und nach den getroffenen Feststellungen für den Angeklagten Petersen eine maximale Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2, 48 %o. Auch für den Angeklagten S. kommt eine solche von weit über 2 %o in Betracht, wenn der Tatrichter die Angaben dieses Angeklagten, in der Nacht vom 21. März zum 22. März 1992 von 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr 20 Flaschen Bier zu 0, 33 Liter zu sich genommen zu haben, als nicht widerlegt erachtet (vgl. hierzu BGHSt 34, 29, 34 und BGHR StGB § 21 BAK 22).

  • BGH, 31.10.1989 - 1 StR 419/89

    Anwendung des Zweifelssatzes bei Prüfung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 25.06.1993 - 3 StR 206/93
    Bei der Berechnung auf Grund der genossenen Alkoholmengen ist nach der sogenannten Widmark-Formel deshalb neben dem individuellen Körpergewicht ein Resorptionsdefizit von 10 %, ein stündlicher Abbau von 0, 1 %o und im Regelfall ein Reduktionsfaktor von 0, 7 %o in Ansatz zu bringen (vgl. BGHSt 34, 29, 32; 36, 286, 288 [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]; 37, 231, 238) und die hieraus errechnete Tatzeitblutalkoholkonzentration den weiteren Würdigungen zugrundezulegen.

    Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeit des Täters, in die auch der Blutalkoholwert einzubeziehen ist, dessen indizielles Gewicht um so höher ist, je weiter er über die Grenze von 2 %o hinausgeht (BGHSt 36, 286, 288) [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89].

  • BGH, 06.02.1987 - 2 StR 630/86

    Herabsetzung des Hemmungsvermögens bei Alkoholgewöhnung des Täters

    Auszug aus BGH, 25.06.1993 - 3 StR 206/93
    Eine Blutalkoholkonzentration von 2 %o und mehr legt jedoch in der Regel die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nahe; hohe Alkoholgewöhnung und intaktes Leistungsverhalten allein reichen nicht aus, um die volle Schuldfähigkeit eines Angeklagten zu bejahen (vgl. BGHSt 37, 231; BGHR StGB § 21 BAK 6, 11 und 13).
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 431/90

    Rechtliche Anforderungen an den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes -

    Auszug aus BGH, 25.06.1993 - 3 StR 206/93
    Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, errechnet sich nach diesen Grundsätzen und nach den getroffenen Feststellungen für den Angeklagten Petersen eine maximale Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2, 48 %o. Auch für den Angeklagten S. kommt eine solche von weit über 2 %o in Betracht, wenn der Tatrichter die Angaben dieses Angeklagten, in der Nacht vom 21. März zum 22. März 1992 von 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr 20 Flaschen Bier zu 0, 33 Liter zu sich genommen zu haben, als nicht widerlegt erachtet (vgl. hierzu BGHSt 34, 29, 34 und BGHR StGB § 21 BAK 22).
  • BGH, 06.10.1988 - 4 StR 460/88

    Verurteilung wegen schweren Raubes und Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne

    Auszug aus BGH, 25.06.1993 - 3 StR 206/93
    Der Rückgriff auf einen niedrigeren "wahrscheinlichen" Wert ist nicht zulässig (BGHSt 37, 231, 239; BGHR StGB § 21 BAK 15).
  • BGH, 23.03.1988 - 2 StR 90/88

    Indizieller Wert einer hohen Blutalkoholkonzentration - Möglichkeit der

    Auszug aus BGH, 25.06.1993 - 3 StR 206/93
    Eine Blutalkoholkonzentration von 2 %o und mehr legt jedoch in der Regel die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nahe; hohe Alkoholgewöhnung und intaktes Leistungsverhalten allein reichen nicht aus, um die volle Schuldfähigkeit eines Angeklagten zu bejahen (vgl. BGHSt 37, 231; BGHR StGB § 21 BAK 6, 11 und 13).
  • BGH, 31.05.1988 - 3 StR 203/88

    Umfang der Prüfungspflicht der alkoholbedingten Schuldunfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 25.06.1993 - 3 StR 206/93
    Eine Blutalkoholkonzentration von 2 %o und mehr legt jedoch in der Regel die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nahe; hohe Alkoholgewöhnung und intaktes Leistungsverhalten allein reichen nicht aus, um die volle Schuldfähigkeit eines Angeklagten zu bejahen (vgl. BGHSt 37, 231; BGHR StGB § 21 BAK 6, 11 und 13).
  • BGH, 03.05.1988 - 1 StR 193/88

    Einschränkung des Hemmungsvermögens durch den Genuss alkoholischer Getränke -

    Auszug aus BGH, 25.06.1993 - 3 StR 206/93
    Für beide addierten Alkoholwerte könnte sodann - im Gegensatz zu der Berechnung des Generalbundesanwalts - für den Zeitraum von 20.00 Uhr bis 1.30 Uhr der stündliche Abbauwert von 0, 1 %o nur einmal in Abzug gebracht werden, da insgesamt nur eine bestimmte Alkoholmenge im Körper abgebaut wird (vgl. BGHR StGB § 21 BAK 12).
  • BGH, 21.09.1993 - 5 StR 512/93

    Voraussetzungen der Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit -

    Eine Blutalkoholkonzentration in dieser Höhe legt die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nahe (vgl. BGHSt 37, 231; ständige Rechtsprechung, jüngst BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1993 - 3 StR 206/93 -, vom 29. Juni 1993 - 5 StR 302/93 - und vom 17. August 1993 - 5 StR 471/93 -).
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